
Viele Menschen engagieren sich ehrenamtlich – aus Leidenschaft, aus Überzeugung oder weil sie einen Beitrag zur Gesellschaft leisten wollen. Doch was viele nicht wissen, ist, dass ein Ehrenamt nicht immer unentgeltlich sein muss. Tatsächlich gibt es legale und steuerfreie Möglichkeiten, mit freiwilliger Arbeit etwas dazuzuverdienen. Ob als Übungsleiter im Sportverein, als Betreuer in einer sozialen Einrichtung oder als Vorstand eines gemeinnützigen Vereins – wer sich engagiert, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufwandsentschädigung erhalten. Doch welche Regeln gelten hier genau? Wo liegen die steuerlichen Freigrenzen? Und wie lässt sich das mit anderen Nebentätigkeiten kombinieren? Schließlich will man bei seiner Steuererklärung keinen Ärger bekommen.
Welche Pauschalen Ehrenamtliche nutzen können
In Deutschland gibt es zwei zentrale Steuervergünstigungen für ehrenamtliches Engagement:
Die Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) – Sie beträgt derzeit 3.000 Euro pro Jahr und gilt für Tätigkeiten, die pädagogischer oder betreuender Natur sind. Dazu zählen beispielsweise:
- Trainer und Übungsleiter im Sportverein
- Betreuer von Senioren oder Menschen mit Behinderung
- Musiklehrer an einer gemeinnützigen Einrichtung
- Dozenten in der Erwachsenenbildung
Die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) – Diese liegt bei 840 Euro pro Jahr und kann für nahezu alle gemeinnützigen Tätigkeiten gewährt werden, etwa für:
- Vorstandsarbeit in einem gemeinnützigen Verein
- Verwaltungsaufgaben in der Organisation
- Unterstützung bei Veranstaltungen oder Festen
Beide Pauschalen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, solange sie nicht überschritten werden. Wichtig: Sie lassen sich nicht kombinieren, wohl aber mit anderen Nebeneinkünften.
Gibt es Unterschiede zwischen verschiedenen Vereinen und Organisationen?
Ja, denn nicht jeder Verein oder jede Organisation darf diese Pauschalen nutzen. Sie gelten nur für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke. Gewerbliche oder politische Organisationen fallen in der Regel nicht darunter. Zudem hängt es oft von der Satzung und den finanziellen Mitteln des Vereins ab, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung gezahlt wird.
Auch die Art der Tätigkeit spielt eine Rolle. Ein Fußballtrainer, der wöchentlich mit Kindern trainiert, fällt unter die Übungsleiterpauschale, während ein ehrenamtlicher Schatzmeister, der die Vereinsbuchhaltung übernimmt, in der Regel die Ehrenamtspauschale nutzen kann. In vielen Fällen kann ein Ehrenamtsnachweis hilfreich sein, um die geleistete Tätigkeit offiziell zu dokumentieren und bei steuerlichen Fragen oder zukünftigen Bewerbungen vorzulegen. Wer unsicher ist, sollte sich direkt beim Verein oder einem Steuerberater erkundigen, um alle Möglichkeiten optimal zu nutzen.
Wann zählt eine Tätigkeit als Ehrenamt?
Nicht jede unbezahlte Arbeit ist automatisch ein Ehrenamt. Eine ehrenamtliche Tätigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass sie:
- im gemeinnützigen Bereich angesiedelt ist,
- freiwillig und nicht verpflichtend ausgeübt wird,
- und kein reguläres Arbeitsverhältnis darstellt.
Viele Menschen investieren in ihre ehrenamtliche Tätigkeit mehrere Stunden pro Woche – doch auch wer nur gelegentlich hilft, kann von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Besonders in Vereinen oder sozialen Einrichtungen werden viele Aufgaben ehrenamtlich übernommen, die sonst von bezahlten Kräften erledigt werden müssten. Das kann von der Organisation von Festen über die Betreuung von Sportgruppen bis hin zur Beratung in sozialen oder kulturellen Projekten reichen. Um sicherzustellen, dass diese Stunden korrekt erfasst und für steuerliche Vorteile oder Auszahlungen genutzt werden können, ist es wichtig, die geleisteten Freiwilligenstunden zu tracken. Viele Vereine zahlen die Aufwandsentschädigungen oder steuerlichen Vorteile halbjährlich aus. Daher bietet es sich an, die geleisteten Stunden regelmäßig zu dokumentieren.
Kann man ein Ehrenamt und einen Minijob kombinieren?

Ja! Wer ehrenamtlich tätig ist, kann zusätzlich einen steuerfreien Minijob ausüben. Die entscheidende Grenze liegt seit dem 01. Januar 2025 bei 556 Euro monatlich. Ein Minijob fällt unter die Regelungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV und bleibt sozialversicherungsfrei, solange das monatliche Einkommen diese Grenze nicht übersteigt. Dadurch ergibt sich eine interessante Möglichkeit:
- Kombination aus Ehrenamt und Minijob: Wer beispielsweise als Trainer in einem Sportverein die Übungsleiterpauschale nutzt (bis zu 3.000 Euro im Jahr) und daneben einen Minijob mit 556 Euro monatlich ausübt, kann sich eine attraktive Nebenverdienstquelle schaffen – und das steuerfrei!
Auch Rentner oder Studenten können von dieser Kombination profitieren. Gerade für Studenten bietet sich diese Möglichkeit an, um das Einkommen aufzubessern, ohne dass Sozialversicherungsbeiträge fällig werden. Auch wer bereits in Vollzeit arbeitet, kann durch eine geschickte Kombination aus Ehrenamt und Minijob einen Nebenverdienst generieren, ohne steuerliche Nachteile zu riskieren.
Weitere steuerfreie Nebenjobs neben dem Ehrenamt
Neben dem klassischen Minijob gibt es noch weitere Möglichkeiten, steuerfrei oder mit geringen Abgaben nebenbei Geld zu verdienen:
- Freie Mitarbeit auf Rechnung (bis 410 Euro jährlich steuerfrei) – z. B. als Texter, Nachhilfelehrer oder Handwerker.
- Honorartätigkeiten in Bildung und Kultur – Viele Volkshochschulen oder gemeinnützige Organisationen zahlen Honorare, die unter gewissen Freibeträgen steuerlich begünstigt sind.
- Pflege- und Betreuungsleistungen – Wer Angehörige oder Nachbarn pflegt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Pflegegeld erhalten, das ebenfalls steuerfrei ist.
- Nachbarschaftshilfe und haushaltsnahe Dienstleistungen – Wer älteren Menschen beim Einkaufen hilft oder kleine Gartenarbeiten übernimmt, kann unter Umständen von steuerlichen Erleichterungen profitieren.
Freiwilliges Engagement ist eine Bereicherung – für die Gesellschaft und für einen selbst. Doch wer sich regelmäßig einbringt, sollte auch die finanziellen Möglichkeiten kennen, die damit verbunden sind. Dank steuerfreier Pauschalen, die in der eigenen Steuercheckliste integriert werden können, kann ehrenamtliche Arbeit nicht nur Freude bereiten, sondern auch ein willkommener Nebenverdienst sein. Und wer geschickt kombiniert, kann Ehrenamt, Minijob und andere steuerfreie Einnahmen optimal nutzen, ohne steuerliche Nachteile zu riskieren.
Warum also nicht das Angenehme mit dem Nützlichen verbinden? Vielleicht steckt hinter der nächsten Herzensangelegenheit mehr als nur gute Taten – sondern auch eine kleine finanzielle Anerkennung! Denn wer anderen hilft, darf auch selbst profitieren – und das ganz legal.